von Hartmut Büttner International Management Consulting (im folgenden HBIMC)
(1.1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Coachings, Beratungen und Trainings durch HBIMC für den Auftraggeber, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Teamcoaching,
- Interkulturelles Coaching,
- Schlanke Internationalisierungsberatung,
- Präsenzseminare und -workshops,
- eLearning und eTutoring,
- Zielorientierte Szenarien und
- Interkulturelle Mediation
(1.2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2.1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Dienstleistung, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage der zwischen den Auftraggeber und HBIMC geführten vorbereitenden Gesprächen. Die Leistung von HBIMC sind erbracht, wenn die vertraglich vereinbarten Massnahmen durchgeführt und die Ergebnisse mit dem Auftraggeber besprochen sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
(2.2) Insbesondere Coaching, Schlanke Internationalisierungsberatung, Zielorientierte Szenarien und Mediation beruhen auf Kooperation und Vertrauen. HBIMC wird angewandten Methoden, ihre Funktionsweise und Zwecke sowie die Risiken und die möglichen Ergebnisse in jeder Phase dem Auftraggeber und den Teilnehmern gegenüber offenlegen.
(2.3) Auf Verlangen des Auftraggebers hat HBIMC Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Dienstleistung wiedergibt. Soll HBIMC einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
(2.4) HBIMC führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
(2.5) HBIMC überprüft die vom Auftraggeber oder Dritten gelieferte Information nur auf Plausibilität. HBIMC ist verpflichtet, die ihm bekannte Information über die Situation des Auftraggebers im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Die aus den Dienstleistungen abzuleitenden Schlußfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
(2.6) Soweit nicht anders vereinbart, kann HBIMC sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragsnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
(3.1) HBIMC ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
(3.2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von HBIMC oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt HBIMC in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
(3.3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann HBIMC eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
(3.4) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
(4.1) HBIMC ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
(4.2) HBIMC übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
(4.3) HBIMC ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
(5.1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, HBIMC nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(5.2) Auf Verlangen von HBIMC hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
(6.1) Das Entgelt für die Dienste von HBIMC wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar oder als Festpreis schriftlich vereinbart). Sofern nicht anders vereinbart, hat HBIMC neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
(6.2) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste von HBIMC. Bei Verträgen, die im letzten Quartal abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Jahr. Übersteigt die Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.
(6.3) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
(6.4) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
(6.5) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von HBIMC auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(7.1) Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird HBIMC etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.
(7.2) Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.
(8.1) HBIMC haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
(8.2) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 25.000,- begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist HBIMC verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
(8.3) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen HBIMC verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
(9.1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von HBIMC gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Dienstleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(9.2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt HBIMC Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch § 9 Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
(10.1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
(10.2) Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
(12.1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
(12.2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(13.1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat HBIMC an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
(13.2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat HBIMC alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlaß der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(13.3) Die Pflicht von HBIMC zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem. § 13. 1. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(14.1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit HBIMC dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
(14.2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(14.3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
(14.4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der von HBIMC, sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.